Machen Sie Ihr Event zu einem unvergesslichen Erlebnis!

 

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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 01/2020
von  Elly Syring, vertreten durch Elisabeth Syring; Schwetzinger Str.19, 68766 Hockenheim)

 

 

1.) Der / Die Künstler ist/sind frei in der Gestaltung seines/ihres Programms.

 

2.) Speisen und Getränke sind im Rahmen des Üblichen für den/die Künstler und Techniker frei.

 

3.) Dem/Den Künstler/n und Techniker/n stehen angemessene Pausen zu.

 

4.) Bei Buchung eines Musikprogrammes muss der Veranstaltungsraum min. 2 Std. vor Beginn der Veranstaltung für den Aufbau zur Verfügung stehen. Die Spielfläche muss begehbar und alle Stromanschlüsse in unmittelbarer Bühnennähe gelegt und funktionsfähig sein. Bei Außenveranstaltungen hat der Veranstalter eine überdachte Auftrittsfläche bereitzustellen.

 

5.) Freie Zufahrt zum Veranstaltungsort, sowie zum ent- und beladen am nahe liegenden Eingang zum Veranstaltungsraum muß gewährleistet sein. Sollte dies nicht gewährleistet sein, gehen daraus entstehende, eventuell verspätete Anfangszeiten gehen zu Lasten des Veranstalters.

 

6.) Gebührenpflichtige Ein- und Durchfahrtsgenehmigungen gehen zu Lasten des Veranstalters.

 

7.) Die Meldung der Veranstaltung an die GEMA und die Künstlersozialkasse, sowie die Entrichtung entsprechender Beiträge ist Aufgabe des Veranstalters. Eine etwaige Abgabepflicht ist vom Veranstalter selbst zu prüfen. Reine Privatveranstaltungen sind hiervon ausgeschlossen. Dies gilt ausschließlich für Veranstaltungen in Deutschland. Die gesetzlichen Bestimmungen anderer Länder müssen vom jeweiligen Veranstalter eingehalten werden.

 

 

8.) Bei Nichterfüllung des Vertrages oder Stornierung seitens des Vertragspartners gilt bis zu 30 Tage vor Veranstaltungstermin eine Konventionalstrafe von 75% der Gesamtgage als vereinbart. Danach sind 100% der vereinbarten Gage zur Zahlung fällig.

 

Nachweisliche, höhere Gewalt ausgeschlossen (Schwangerschaft (bei Buchung von Sängerinnen), Krankheit, Unfälle, technische Defekte, Todesfälle, Stau, Unwetter, Blitzschlag, Überschwemmungen, Stromausfall, etc..

 

Bei Open-Air Veranstaltungen gelten Unwetter nicht als höhere Gewalt.

 

8.1) Nichterfüllung / Absage des Vertrags während der Corona Pandemie:

Bei einer Absage seitens des Vertragspartners bei einer Erstbuchung im Jahr 2021 werden keine Stornogebühren berechnet.

Bei einer Absage seitens des Vertragspartners bei einer Erstbuchung im Jahr 2019 / 2020 werden 50% der vereinbarten Gesamtgage als Stornogebühr fällig!

 

8.2) Terminliche Verschiebung des Events während der Corona Pandemie:

Wenn der im Vertrag stehende Termin verschoben wird, werden zwei Verschiebungen auf Kulanz abgerechnet. 

Ab einer dritten terminlichen Verschiebung, sobald dieser vertraglich geregelte Termin seitens des Vertragspartners nicht erfüllt werden kann, wird die komplette Gage als Stornogebühr berechnet. Somit ist der Vetrag beendet und ein neuer Termin muss vertraglich neu geregelt werden.

 

9.) Elly Syring wird, kann der Termin nicht eingehalten werden für Ersatz sorgen. Sollte dies nicht gelingen, gilt die Regelung der Konventionalstrafe, sofern der Absagegrund nicht unter die "Höhere Gewalt" fällt.

 

10.) Beide Vertragsparteien haben das Recht den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen schriftlich auf postalischem Weg zu kündigen. Innerhalb dieses Zeitrahmens entstehen keine Stornokosten oder Konventionalstrafen.

 

11.) Der Veranstalter haftet für Schäden durch Dritte.

 

12.)Bezahlung der Gage: im Voraus per Überweisung, in Bar / per Verrechnungsscheck am Tag der Veranstaltung. In Ausnahmefällen per Überweisung bis 14 Tage nach Rechnungserhalt, dies wird aber mit Elly Syring im Voraus besprochen.

 

13.) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

Das zuständige Amt ist Heidelberg.

 

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

 

 

Änderungen müssen vertraglich geregelt werden!

 

 

 

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